§ 30 DirektZahlDurchfV – Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
(1) Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden sind die in Anlage 1 als zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen bezeichneten Arten.
(2) Auf im Umweltinteresse genutzten Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb dürfen keine mineralischen Düngemittel und keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DirektZahlDurchfV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026