§ 32b DirektZahlDurchfV – Flächen mit Miscanthus (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

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Auf einer Fläche mit Miscanthus, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird, ist
1.
der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen im ersten Jahr, in dem die Art angelegt wird, und
2.
der Einsatz mineralischer Düngemittel
verboten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DirektZahlDurchfV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026