§ 32b DirektZahlDurchfV – Flächen mit Miscanthus (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
Auf einer Fläche mit Miscanthus, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird, ist
- 1.
- der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen im ersten Jahr, in dem die Art angelegt wird, und
- 2.
- der Einsatz mineralischer Düngemittel
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DirektZahlDurchfV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2022 I 1974
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026