§ 12 DNBG
Wohnungsfürsorge
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Die Vorschriften des Bundes über Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten gelten für die Bibliothek und ihre Bediensteten entsprechend.
Wohnungsfürsorge
Die Vorschriften des Bundes über Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten gelten für die Bibliothek und ihre Bediensteten entsprechend.