§ 6 DPAGÜbertrAnO
Vorbehaltsklausel
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Der Vorstand der Deutschen Post AG behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.
Suchhilfen: Vorbehaltsklausel, Vorstand behält Befugnisse, Selbstwahrnehmung von Befugnissen, Geschäftsführungsvorbehalt, Vorbehaltliche Entscheidung, fugnissen, scheidung