§ 6 DPAGÜbertrAnO

Vorbehaltsklausel

📖

Der Vorstand der Deutschen Post AG behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.

Suchhilfen: Vorbehaltsklausel, Vorstand behält Befugnisse, Selbstwahrnehmung von Befugnissen, Geschäftsführungsvorbehalt, Vorbehaltliche Entscheidung, fugnissen, scheidung