§ 3 DPAGBefugAnO
Ernennungs- und Entlassungsbefugnis
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen überträgt seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A
- 1.
- in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und
- 2.
- im Übrigen auf die in § 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.
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