§ 33 DPMAV
Übergangsregelung für künftige Änderungen
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Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
Suchhilfen: alte Fassung gelten, Antrag vor Änderung, vorherige Rechtslage anwenden, Antrag vor Novelle, Geltungszeitraum Übergang, Verordnung vor Änderung, wenden, ordnung