§ 8 DPMAVwKostV – Folgen der Nichtzahlung, Antragsrücknahme
(1) Wird der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 angeforderte Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen.
(2) Gilt ein Antrag nach Absatz 1 als zurückgenommen oder wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung zurückgenommen, bevor die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde, entfällt die Gebühr.
Fußnoten
(+++ § 8 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DPMAVwKostV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 7.2.2022 I 171
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Februar 2022