§ 9 DrechslAusbV
Aufhebung von Vorschriften
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Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin), sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
Suchhilfen: Ausbildungsberuf Drechsler abschaffen, Berufsbilder aufheben, Ausbildungsplan streichen, Prüfungsanforderungen entfernen, Drechsler‑Ausbildung löschen, Berufliche Qualifikation abschaffen, schaffen, heben, fernen