§ 56 DRiG

Einleitung der Beteiligung

📖

(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Dem Antrag sind die Bewerbungsunterlagen und die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters vorgelegt werden.

(2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richterwahlausschusses hat die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme zu beantragen.

Suchhilfen: Bewerbungsunterlagen einreichen, Richterwahl Stellungnahme beantragen, Dienstbehörde Antrag stellen, Zustimmung Bewerber Personalakte, Mitglied Richterwahlausschuss Ersuchen, werbungsunterlagen, reichen, antragen, stimmung, suchen