§ 1 DruckerAusbV – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

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Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Druck und Medientechnologin Druck wird
1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.

Fußnoten

§ 1 Nr. 2 Kursivdruck: Müsste richtig „Anlage B Abschnitt 1“ lauten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021