§ 3 DruckerAusbV – Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
- Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
- 2.
- zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie
- 3.
- eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021