§ 23 DruckLV
Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz
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Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder,
- 2.
- entgegen § 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.
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