Art 2 DSÜbkG
Die Aufgaben der von jeder Vertragspartei zum Zwecke der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens zu bezeichnenden Behörden nehmen für den Bereich des Bundes der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und für den Bereich der Länder die von den Landesregierungen bezeichneten Stellen wahr.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DSÜbkG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 70 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026