§ 6 DSLBSa
Vertretung der Gesellschaft
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Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Stellvertretende Vorstandsmitglieder vertreten die Gesellschaft nach außen wie ordentliche Vorstandsmitglieder.
Suchhilfen: Stellvertretender Vorstand, Gesellschaftsvertretung, Vertretung nach außen, tretung