§ 3 DtA-VÜG

Haftung des Bundes

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Die Haftung des Bundes für die von der Deutschen Ausgleichsbank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäft ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und für andere Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte,

soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden, besteht fort.

Suchhilfen: Bundeshaftung für Bankkredite, Staatliche Garantie für Darlehen, Haftung des Bundes bei Ausgleichsbank, Bundesbürgschaft für Kredite, Haftung des Bundes für Optionen, Bundesverpflichtung bei Termingeschäften, Staatliche Haftung für Finanzierungen, Bundesgarantie für Kreditaufnahme