§ 2 DtFrJWVorRV
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Unbeschadet der in dem Abkommen vom 22. Juni 1973 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind die Bediensteten des Deutsch-Französischen Jugendwerks sowie die mit ihnen in gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, die nicht Deutsche sind, von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit.
Suchhilfen: Aufenthaltserlaubnis Befreiung, Ausländerfreistellung für Personal, Dienstnehmer ohne Aufenthaltserlaubnis, Immunität und Vorrechte Ausnahmeregelung, freiung, länderfreistellung, nahmeregelung