§ 21 DuPMedAusbV

Inhalt

📖
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Suchhilfen: Ausbildungsrahmenplan Abschnitt A