§ 21 DuPMedAusbV – Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DuPMedAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
V ersetzt V 806-22-1-82 v. 26.4.2013 I 1173 (Dig/PrintMedAusbV 2013)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026