§ 21 DuPMedAusbV – Inhalt

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Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, C und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DuPMedAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

V ersetzt V 806-22-1-82 v. 26.4.2013 I 1173 (Dig/PrintMedAusbV 2013)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026