§ 8 EBeV 2022
Berichterstattungsgrenze
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Eine Pflicht des Verantwortlichen zur Berichterstattung nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes besteht nicht, soweit im Laufe eines Kalenderjahres Brennstoffmengen in Verkehr gebracht werden, die vor Anwendung der §§ 6, 10 und 11 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlendioxid führen können.
Suchhilfen: Berichterstattungsgrenze, Meldepflicht Brennstoff, CO2‑Grenze Bericht, Ausnahme Meldeschwelle, Meldung unter 1 Tonne CO2, Brennstoffmenge Berichtspflicht