§ 5 EBIG
Bußgeldvorschriften
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- 1.
- eigene personenbezogene Daten mehrfach verwendet oder
- 2.
- fremde oder fiktive personenbezogene Daten verwendet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Anhang V Nummer 1 bis 4 oder 5 oder Anhang VII Nummer 1 bis 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2019/788 genannte Angabe nicht richtig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.
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