Anlage 10 EBO – (zu § 24) Zug- und Stoßeinrichtungen

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(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 27)





1.
Die Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren der in § 21 Abs. 1 genannten Gleisbogen nicht hintereinandergreifen können.
2.
Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeugs linke Pufferteller muß gewölbt sein. Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungsradius nicht kleiner als 1 500 mm sein.
3.
Die Pufferteller müssen einen Kreis mit dem Durchmesser von 370 mm überdecken, der oben und unten um jeweils 15 mm abgeflacht sein darf.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EBO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. Dezember 2023