§ 12 EBRG
Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
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Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten.
Suchhilfen: Verhandlungsmitglieder melden, Betriebsrat Namen weitergeben, Anschrift der Vertreter mitteilen, Betriebszugehörigkeit melden, Information über Verhandlungsgremium, Mitgliederliste übermitteln, geben, teilen