§ 12 EdlStFAusbV – Prüfungsbereiche

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Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Anfertigen einer Fasserarbeit“,
2.
„Technologie“ sowie
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026