| 1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Arbeitsumfang abschätzen
- b)
- Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag berücksichtigen
- c)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck festlegen und dokumentieren
- d)
- Materialien, Betriebsmittel, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern
- e)
- Berechnungen durchführen, insbesondere Längen- und Flächenberechnungen
- f)
- produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen beachten
- g)
- Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen
| 3 | |
| | - h)
- Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeübergreifende Leistungen berücksichtigen
- i)
- Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln, Ergebnisse darstellen
- j)
- Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kennzeichnen, verpacken und lagern
- k)
- Transportmittel festlegen und Maßnahmen zur Ladungssicherheit und zum Schutz des Ladungsgutes durchführen
| | 2 |
| 2 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen, Muster und Vorlagen analysieren
- b)
- Skizzen, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, auch rechnergestützt in 2D, anfertigen, auswerten und umsetzen und dabei Gestaltungsprinzipien beachten
- c)
- technische und ökonomische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
| 4 | |
| | - d)
- Bedienungsanleitungen, Arbeitsanweisungen, berufsbezogene Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachten
- e)
- Fertigungsvorgaben, technische Zeichnungen, Material- und Stücklisten prüfen und anwenden
| | |
| 3 | Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen
- b)
- Hilfsmittel sowie Werk- und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Fertigungsverfahren auswählen
- c)
- Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
- d)
- Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen
- e)
- Kleinwerkzeuge, insbesondere zum Schleifen, Polieren, Fassen, Ziselieren oder Bohren, anfertigen
- f)
- Kleinwerkzeuge aus Werkzeugstahl härten, anlassen und nachpolieren
- g)
- Arbeitsstoffe, insbesondere Säuren und Säuregemische, Laugen, Salze, Gase und Öle, nach Verwendungszweck auswählen, einsetzen und lagern und dabei Betriebs-, Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften beachten
- h)
- Betriebsbereitschaft von Maschinen und Anlagen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten sicherstellen, Maschinen und Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen
- i)
- Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentieren
- j)
- Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen feststellen und protokollieren sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
- k)
- Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen und Verfahrensparameter korrigieren
| 7 | |
| 4 | Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Edelsteine, organische Stoffe und andere Besatzmaterialien nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen, zuordnen und handhaben
- b)
- Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigen
- c)
- Wertverhältnisse von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
| 2 | |
| 5 | Entwerfen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- eigene Entwürfe unter gestalterischen Aspekten erstellen
- b)
- schwarzweiße, farbige, perspektivische und technische Zeichnungen, insbesondere von Hand, anfertigen
- c)
- Zeichnungen unter Beachtung historischer und zeitgenössischer Formensprache anfertigen
- d)
- Umsetzung von Entwürfen prüfen und dabei technische Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterische Ideen beachten
| 8 | |
| | - e)
- Detailzeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen
- f)
- Entwürfe unter Berücksichtigung von individuellen Kundenanforderungen erstellen, optimieren und präsentieren
- g)
- Modelle anfertigen und dabei Grundsätze der Gestaltung und Formgebung berücksichtigen
| | 2 |
| 6 | Anwenden von Fertigungstechniken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Metalle und deren Legierungen, Hilfsstoffe und sonstige Werkstoffe hinsichtlich ihres Verwendungszweckes nach Art und Eigenschaften unterscheiden und einsetzen
- b)
- Metalle schmelzen, nach Vorgabe legieren und in Kokille gießen
- c)
- Halbzeuge und Werkstücke spanabhebend bearbeiten, insbesondere feilen, bohren, sägen, aufreiben und fräsen
- d)
- Halbzeuge und Werkstücke umformen, insbesondere biegen, schmieden, treiben, ziehen, auftiefen und walzen
- e)
- Halbzeuge und Werkstücke verbinden, insbesondere löten, schweißen, vernieten, verstiften und verschrauben
- f)
- Halbzeuge und Werkstücke glühen und tempern
- g)
- Bestandteile gleicher oder unterschiedlicher Materialien kleben und dabei Verarbeitungsbedingungen und Verarbeitungsrichtlinien beachten
- h)
- Schmuck und Gerät mit Mehrfachlötungen montieren
| 24 | |
| | - i)
- Innen- und Außengewinde schneiden
- j)
- Stichelarbeiten an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen
- k)
- Schweißverfahren auswählen und Metalle schweißen
- l)
- Gießverfahren auswählen, Formen herstellen und Metall in Form gießen
| | 4 |
| 7 | computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Fertigungsverfahren, Maschinensoftware und Materialien unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählen
- b)
- Gestaltungsprinzipien für Schmuck und Gerät einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und dabei funktions-, fertigungs- und montagegerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
- c)
- 2D-Konstruktionen, insbesondere durch Linien, Kurven und geometrische Grundformen, erstellen, Profilkurven konstruieren sowie Bildvorlagen importieren und detail- und maßstabsgetreu nachkonstruieren
| 6 | |
| | - d)
- 3D-Konstruktionen erstellen und dabei Volumenkörper generieren und auf Maßhaltigkeit, Funktionen und Produktionsfähigkeit prüfen
- e)
- CAD-Konstruktionen visualisieren, insbesondere Edelmetall- und Edelsteinvariationen veranschaulichen
- f)
- 3D-Datensätze in produktionsfähige Ausgabeformate konvertieren und an Maschinensoftware übermitteln
| | |
| | - g)
- computergestützte Maschinen einrichten, Materialien bereitstellen und Prozessparameter einstellen
- h)
- Modelle und Rohlinge fertigen und dabei Prozesse überwachen, optimieren und dokumentieren
- i)
- Modelle und Rohlinge entnehmen, auf Oberflächenqualität, Modellgenauigkeit und Funktion prüfen
- j)
- Modelle und Rohlinge nacharbeiten und für die Weiterverarbeitung vorbereiten
| | 6 |
| 8 | Bearbeiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Verfahren der Oberflächenbearbeitung und Oberflächenbehandlung sowie Beschichtungstechniken unterscheiden und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen
- b)
- Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen sowie auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Risse sichtprüfen
- c)
- Oberflächenbearbeitungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel sowie Beschichtungsmittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten
- d)
- Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln
- e)
- Schleif- und Poliermittel unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes, ihrer Eigenschaften und Reaktionen auswählen, einsetzen und dabei Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen einhalten
- f)
- Oberflächen durch Bürsten verdichten
- g)
- Oberflächen manuell und maschinell abziehen, schleifen, polieren und mattieren
- h)
- Oberflächen vor Beschädigungen schützen
- i)
- Oberflächenfehler und Oberflächenschäden feststellen und beheben
- j)
- Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe fachgerecht lagern und entsorgen
| 8 | |
| | - k)
- Metalle thermisch und mit chemischen Hilfsmitteln färben und dabei Umweltschutz- und Gesundheitsvorschriften einhalten
- l)
- galvanische Überzüge herstellen und dabei Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften einhalten
| | 3 |
| 9 | Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Fassungen und Materialien hinsichtlich Verwendungszweck nach Art und Eigenschaften auswählen und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen
- b)
- Fassungen, insbesondere zylindrische und konische Zargenfassungen, anfertigen, montieren und dabei Funktion berücksichtigen
| 8 | |
| | - c)
- Edelsteine hinsichtlich Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, unterscheiden und auswählen
- d)
- Edelsteine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfassungen fassen
| | 2 |
| 10 | Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Aufarbeitungen und Reparaturen durchführen
| 4 | |
| - b)
- Anforderungen der Kundinnen und Kunden erkennen und diese über Aufwand und Nutzen der Arbeiten informieren
- c)
- Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren, Umfang der Arbeiten erkennen und Kosten abschätzen
- d)
- Emaillierarbeiten unterscheiden sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigen
- e)
- Kundinnen und Kunden über Maßnahmen zur Aufarbeitung, Umarbeitung und Reparatur beraten
- f)
- Umarbeitungen durchführen
- g)
- Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
- h)
- Schmuck oder Gerät an Kundinnen und Kunden übergeben
| | 3 |
| 11 | Anfertigen von Werkzeugen (§ 5 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Werkzeuge hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unterscheiden und unter ergonomischen Gesichtspunkten individuell anfertigen
- b)
- Andrücker, Einreiber, Punzen, Korneisen und Anreißspitzen anfertigen
- c)
- Kittstöcke und Spannkloben zurichten
- d)
- Stichel richten, anschleifen und polieren
| | 9 |
| 12 | Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften auswählen
- b)
- Edelsteine in Fantasieschliff und geometrisch geschliffener Form in Zargen justieren und fassen
- c)
- Edelsteine in Facetten- und Cabochonform, insbesondere eckig und in Fantasieformen, durch Antreiben und Einreiben fassen
- d)
- Edelsteine in Kasten-, Bogen- und Spiegelfassungen fassen
- e)
- Edelsteine abgedeckt fassen
- f)
- Millegriffes an Zargenfassungen aufbringen
- g)
- Edelsteine in runder und eckiger Form in Chatonfassungen justieren und fassen
| | 22 |
| 13 | Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
- Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften auswählen
- b)
- Edelsteine in Vor- und Nachverschnitt fassen
- c)
- gleich- und auslaufende Fadenfassungen einteilen, bohren und mit Zwei-Korn, Vier-Korn, Fünf-Korn und Sechs-Korn fassen
- d)
- Inkrustationen in verschiedenen Formen anfertigen
- e)
- Pavé geordnet und ungeordnet mit gleich großen und unterschiedlich großen Steinen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn fassen
- f)
- Edelsteine abgedeckt fassen
- g)
- Millegriffes an Verschnittfassungen aufbringen
- h)
- Modelle mit unterschiedlichen Fassungen für die Abformung zur Serienfertigung verschneiden
| | 25 |
| 14 | Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
- Edelsteine in Halbzargen, insbesondere Navette und Carrée in Eckwinkeln, fassen
- b)
- Karmoisierungen in unterschiedlichen Techniken fassen
- c)
- Edelsteine auf einer Seite unterjustieren und durch unterschiedliche Techniken, insbesondere in Kanalfassungen, befestigen
| | 20 |
| 15 | Nachbereiten von Schmuck (§ 5 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
- Schmuck thermisch und chemisch abkitten und dabei Eigenschaften der Edelsteine beachten
- b)
- Kittreste lösen und umweltgerecht entsorgen
- c)
- Schmuck reinigen
- d)
- Edelsteine auf Beschädigung und festen Sitz prüfen
| | 2 |
| 16 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 16) | - a)
- Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- c)
- Feingehalt und Wert von Metallen und deren Legierungen prüfen und beurteilen
- d)
- Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhalten
- e)
- systematische und zufällige Fehler erkennen und beheben
- f)
- Störungen und Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung veranlassen
- g)
- Zwischenkontrollen und Endkontrollen unter Berücksichtigung von Vollständigkeit, Funktion, Qualität und Unversehrtheit durchführen, Ergebnisse dokumentieren
| 2 | |
| | - h)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- i)
- Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
- j)
- Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
- k)
- Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
- l)
- Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
| | 2 |
| 17 | Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 17) | - a)
- durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
- b)
- Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren
| 2 | |
| | - c)
- Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht führen, kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen
- d)
- Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produktspezifische, auch fremdsprachige, Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
- e)
- Kundenanforderungen ermitteln, mit betrieblichen Leistungsangeboten vergleichen und Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln
| | 2 |
| | - f)
- Präsentationskonzepte anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und umsetzen
- g)
- Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und bearbeiten
- h)
- Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen
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