§ 23 EEG 2023
Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung
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(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
- 1.
- nach Maßgabe des § § 39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas,
- 2.
- nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,
- 3.
- nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,
- 4.
- nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen,
- 7.
- nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und
- 8.
- für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,
- a)
- nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage,
- b)
- nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort und
- c)
- nach Maßgabe des § 54 Absatz 3 im Fall der Nichterbringung des Nachweises über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau oder die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung.
Fußnoten
(+++ § 23 Abs. 3 Nr. 8 in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 23: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
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