§ 23b EEG 2023

Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen

📖

Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.

Suchhilfen: Einspeisevergütung Ausfuhr, Ausgeförderte Solaranlage Vergütung, Grenzwert 10 Cent pro kWh, Jahresmarktwert Berechnung, EEG Vergütungsobergrenze, Anspruch Jahresmarktwert, Einspeisevergütung Begrenzung, speisevergütung, gütung, rechnung, grenzung