§ 38f EEG 2023
Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments
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Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden.
Fußnoten
(+++ §§ 37 bis 38i in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 38f: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38f: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38f: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
Suchhilfen: Solarzuschlag zweites Segment, Zuschlag für Solaranlagen, Standortgebundener Solarzuschlag, EEG‑Zuschlag Solarstrom, Zuschlag nicht übertragbar, Dauerhafte Zuordnung Solarzuschlag, Förderzuschlag Solaranlage, Zuschlag zweite Segment, ordnung