§ 28 EEMD-ZVAnl I – Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine notarielle Beurkundung gesetzlich erforderlich ist. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Anwendung von § 126 Absatz 3 BGB ist ausgeschlossen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen sind in deutscher Sprache abzufassen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEMD-ZVAnl I, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.8.2024 I Nr. 258
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026