§ 3 EESDG
Sicherheits- und Qualitätsniveau der EES-Registrierung und der EES-Abfrage
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(1) Öffentliche Stellen, die das Einreise- /Ausreisesystem anwenden, haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus der Fachprozesse des Einreise- /Ausreisesystems sicherzustellen.
- 1.
- die Erfassung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,
- 2.
- die Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,
- 3.
- die maschinelle Echtheitsprüfung von Reisedokumenten und
- 4.
- die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus der Fachprozesse des Einreise- /Ausreisesystems.
(3) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.
- 1.
- Hardware zur Erfassung des Lichtbilds,
- 2.
- Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,
- 3.
- Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbilds,
- 4.
- Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,
- 5.
- Hardware zur Prüfung von Dokumenten und
- 6.
- Software zur Prüfung von Dokumenten.
Suchhilfen: Lichtbild erfassen, Fingerabdrücke prüfen, Reisedokumente prüfen, Sicherheitsniveau sichern, Qualitätssicherung Einreisessystem, Technikstand einhalten, Zertifizierung BSI erforderlich, fassen, halten, tifizierung