§ 7 EheschlRWirkgG
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
- 1.
- die Verordnung des Präsidenten des Zentral-Justizamts für die Britische Zone über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 13. August 1948 (Verordnungsbl. für die Britische Zone S. 237),
- 2.
- das rheinland-pfälzische Landesgesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 24. Februar 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 81).
(3) Ansprüche, die auf Grund der aufgehobenen Bestimmungen erworben sind, bleiben unberührt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EheschlRWirkgG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 11 Nr. 1 G v. 14.6.1976 I 1421
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026