§ 1 EhrenamtStiftG – Errichtung und Sitz
(1) Unter dem Namen „Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt“ wird eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Sitz der Stiftung ist Neustrelitz.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EhrenamtStiftG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 85
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026