§ 6 EHVV 2012
Versteigerungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten
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Die durchführende Börse kann Versteigerungen von Berechtigungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchführen. Mit Zustimmung der zuständigen Stelle ist bei gleichartigen Versteigerungsbedingungen eine Zusammenlegung der Versteigerungsmengen in einem Versteigerungstermin möglich.
Suchhilfen: Auktion EU‑Zertifikate, Börse führt Auktion für anderen Staat, Zusammenlegung Versteigerungsmenge, EU‑Emissionsrechte versteigern, deren, sammenlegung