§ 14 eIDKG
Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
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Für die Speicherung von Daten im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises, auch durch Identifizierungsdiensteanbieter, gelten die §§ 19 und 19a des Personalausweisgesetzes entsprechend.
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