§ 26 eIDKG
Übergangsvorschrift
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Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 ist bis zum 31. Oktober 2021 für Antragsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland diejenige Behörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zuständig, in deren Bezirk sich der Antragsberechtigte vorübergehend aufhält.
Suchhilfen: Behörde im Ausland zuständig, Antrag aus dem Ausland stellen, vorübergehende Zuständigkeit, Übergangsfrist Antrag, temporärer Aufenthalt Behörde, Auslandskontakt für eID‑Antrag