§ 3 eIDKG
Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber
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(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
(2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
- 1.
- den Kartenhersteller,
- 2.
- die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
- 3.
- den Sperrlistenbetreiber
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