§ 7 EigenVerbV

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Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 vorliegen, ist der sich nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert höchstens um 50 vom Hundert herabzusetzen.

Suchhilfen: Wertherabsetzung, Anlagenswert mindern, Elektrizitätserzeugungsanlage Bewertung, Kraftwerkswert reduzieren, Abschreibung von Anlagen, Maximale Wertreduktion, Bewertung von Stromerzeugungsanlagen, Wertminderung bei Kraftwerk, wertung, schreibung, lagen