§ 35b EIGV

Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen

📖
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
1.
über die Anerkennungen als benannte Stelle nach Artikel 37 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 und
2.
über jede wesentliche, nachträglich eintretende Änderung dieser Anerkennung.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt unterrichtet die Kommission über das Anerkennungsverfahren und über die Überwachung der benannten Stellen sowie über Änderungen in diesen Verfahren.

(3) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt der Kommission auf deren Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Benennung oder über Anerkennungsvoraussetzungen der benannten Stellen.

Suchhilfen: Benannte Stelle informieren, Anerkennung melden, EU‑Kommission benachrichtigen, Anerkennungsänderung melden, Eisenbahn‑Bundesamt Meldung, Anerkennungsgrundlage ausweisen, erkennung, nachrichtigen, erkennungsänderung, weisen