§ 38a EIGV
Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister
↗ Links
- 1.
- einzutragen und
- 2.
- auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben die Einstellung eines neuen Fahrzeugs vor dem erstmaligen Inverkehrbringen in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister auf elektronischem Weg beim Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen. Sie haben Änderungen der Angaben, die in das Register einzustellen sind, auf elektronischem Weg mitzuteilen.
(3) Zugriffsberechtigte nach Anhang II Nummer 3.3.2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 erhalten auf Antrag Auskünfte zu den im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister gespeicherten Angaben beim Eisenbahn-Bundesamt, wenn die Zugriffsberechtigten sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Suchhilfen: Fahrzeug registrieren, Eisenbahnfahrzeug anmelden, Fahrzeugdaten melden, Fahrzeugdaten aktualisieren, neues Fahrzeug eintragen, Fahrzeugdaten elektronisch übermitteln, Zugriff auf Fahrzeugregister, tragen