§ 6 EinglMindV

Mitteilungspflicht

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Eine Vereinbarung über das Erbringen von Eingliederungsleistungen muss mindestens die Verpflichtung der Gemeinde, des Kreises oder des Bezirkes enthalten, der Agentur für Arbeit alle Tatsachen mitzuteilen, von denen sie oder er Kenntnis erhält und die für die in § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Rechtsfolgen erheblich sind.

Suchhilfen: Eingliederungsleistungen melden, Agentur für Arbeit informieren, Mitteilungspflicht bei Integration, Tatsachen an Behörde weitergeben, Pflicht zur Auskunft über Leistungen, Rechtsfolgen melden, Informationspflicht Gemeinde, gliederungsleistungen, geben