§ 3 EinglMV 2026 – Neuberechnung der Anteile der Mittel nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern

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Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres 2026, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile der zu verteilenden Mittel für die betreffenden Jobcenter vornehmen. Dabei sind die anderen und ergänzenden Maßstäbe nach § 1 Absatz 4 bis 6 und nach § 2 Absatz 4 und 5 zu berücksichtigen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EinglMV 2026, nicht nur diese Vorschrift):

V aufgeh. durch § 4 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026