Art 19 EinigVtr – Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung

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Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EinigVtr, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt angepasst durch § 11 V v. 15.8.2022 I 1401

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026