Art 32 EinigVtr

Freie gesellschaftliche Kräfte

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Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Träger der Freien Jugendhilfe leisten mit ihren Einrichtungen und Diensten einen unverzichtbaren Beitrag zur Sozialstaatlichkeit des Grundgesetzes. Der Auf- und Ausbau einer Freien Wohlfahrtspflege und einer Freien Jugendhilfe in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird im Rahmen der grundgesetzlichen Zuständigkeiten gefördert.

Suchhilfen: freie Wohlfahrtspflege unterstützen, freie Jugendhilfe fördern, soziale Einrichtungen ausbauen, freiwillige Sozialarbeit finanzieren, nichtstaatliche Jugendhilfe stärken, stützen, richtungen, bauen