Art 44 EinigVtr – Rechtswahrung
Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in Artikel 1 genannten Länder können nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser Länder geltend gemacht werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EinigVtr, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt angepasst durch § 11 V v. 15.8.2022 I 1401
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026