§ 5 EinsatzWVG

Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen

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(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 bis 4 führen. Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.

(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werdegang beim Bund.

Suchhilfen: Diskriminierung bei Bewerbung, Benachteiligung wegen Einsatzschaden, Schutzzeit bei Einstellung, Einsatzgeschädigter Personalauswahl, Berufliche Benachteiligung nach Einsatz, Einsatzbedingte Ablehnung im Job, werbung, nachteiligung, satzschaden, stellung, lehnung