§ 17 EinwV

Maßnahmen durch Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware

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Im Rahmen der technischen Möglichkeiten sollen Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware durch technische und organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass
1.
die Abruf- und Darstellungssoftware die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch Endnutzer berücksichtigt und
2.
ein über den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung oder über den Anbieter von digitalen Diensten hinterlegtes Signal und die Einstellungen der Endnutzer weder unterdrückt, verzögert oder entschlüsselt noch in anderer Weise verändert werden.

Suchhilfen: Einwilligung einholen Software, Nutzerzustimmung technisch sichern, Einwilligungsverwaltung implementieren, Signalmanipulation verhindern, Datenschutz bei Abrufsoftware, Einwilligungsmanagement einrichten, willigung, holen, willigungsverwaltung, richten