§ 4 eKFV
Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung
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(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein, die
- 1.
- das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,
- 2.
- bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,
- 3.
- mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2 erreichen und
- 4.
- jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.
(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag und den Anforderungen der DIN EN 17128:2021-01* Kapitel 15.4.2.6 entspricht.
(3) Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.
Fußnoten
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 15 +++)
Suchhilfen: zwei unabhängige Bremsen, Verzögerungswert 3,5 m/s², Bremssystem bei Ausfall, Elektrokleinstfahrzeug Bremsvorschrift, Verzögerungseinrichtung Anforderungen, Vorderrad‑ und Hinterradbremse, Bremse ohne Spurwechsel, zögerungseinrichtung, forderungen