§ 4 eKFV

Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung

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(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein, die
1.
das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,
2.
bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,
3.
mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2 erreichen und
4.
jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.

(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag und den Anforderungen der DIN EN 17128:2021-01* Kapitel 15.4.2.6 entspricht.

(3) Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.

Fußnoten

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 15 +++)

Suchhilfen: zwei unabhängige Bremsen, Verzögerungswert 3,5 m/s², Bremssystem bei Ausfall, Elektrokleinstfahrzeug Bremsvorschrift, Verzögerungseinrichtung Anforderungen, Vorderrad‑ und Hinterradbremse, Bremse ohne Spurwechsel, zögerungseinrichtung, forderungen