Verordnung über die Verwaltung der Elbe im Gebiet Groß-Hamburg
Eingangsformel
Auf Grund des § 14 des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 91) wird verordnet:
§ 1
- im Westen bis zu der durch das Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 91) festgelegten Gebietsgrenze Groß-Hamburgs,im Süden bis zu der für das Hauptfahrwasser geplanten, durch den Leitdamm und das Ufer von Finkenwerder bereits ausgebauten Regulierungslinie
(2) Die Verwaltung und Unterhaltung des Leitdamms und des Grenzstackes Nr. 81 sowie der beiden Leuchtfeuer "Tinsdahl" und "Wittenbergen" verbleibt dem Reich (Reichswasserstraßenverwaltung).
§ 2
Der Reichsverkehrsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die Übertragung der Verwaltung oder Unterhaltung der Reichswasserstraßen im Gebiet Groß-Hamburg abweichend von der Regelung des § 1 oder der sonstigen gesetzlichen Regelung anordnen oder widerrufen.
§ 3
Der Reichsverkehrsminister erläßt die zur Durchführung ... dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1937 in Kraft.
Schlußformel
Der Reichsminister des Innern
Der Reichsverkehrsminister