§ 1 ElekMaschBBBiGAusbV – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Elektronikers für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz und der Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026