§ 1 ElekMaschBBBiGAusbV – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

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Der Ausbildungsberuf des Elektronikers für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz und der Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026