§ 1 ElekMaschBHwOAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
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Der Ausbildungsberuf des Elektronikers für Maschinen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung und der Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 26, Elektromaschinenbauer, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Suchhilfen: Ausbildungsberuf Elektroniker Maschinen, Elektromaschinenbauer Berufsanerkennung, Anerkennung des Handwerksberufs, rufsanerkennung, erkennung