§ 1 ElekMaschBHwOAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

📖

Der Ausbildungsberuf des Elektronikers für Maschinen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung und der Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 26, Elektromaschinenbauer, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Suchhilfen: Ausbildungsberuf Elektroniker Maschinen, Elektromaschinenbauer Berufsanerkennung, Anerkennung des Handwerksberufs, rufsanerkennung, erkennung