§ 1 ElektroGBattDGGebV – Gebührenerhebung
(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz erhebt für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gebühren nach
- 1.
- dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist,
- 2.
- den nachfolgenden Bestimmungen und
- 3.
- dem zu dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ElektroGBattDGGebV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 5 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Ersetzt V 2129-43-1 v. 6.7.2005 I 2020 (ElektroGKostV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026