§ 1 ElmV

Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

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(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden.

Suchhilfen: Extraktionsmittel in Lebensmitteln, Rückstände von Lösungsmitteln, Ausnahme für Lebensmittelzusatzstoffe, Umwandlungsprodukte in Lebensmitteln, Grenzwerte für Lösungsmittelrückstände